Details der „Novemberhilfen“ stehen
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, sagt der heimische SPD-Bundestagsabgeordnete René Röspel: „Ich freue mich, dass Finanzminister Olaf Scholz die Details und Bedingungen der Hilfen festgelegt hat und die Novemberhilfe jetzt zügig bei den Betroffenen ankommen kann.“
Wichtig sei, dass Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb wegen der Schließungsverordnungen der Länder einstellen mussten, jetzt schnell ihre Anträge stellen, meint Röspel. Dann könnten Abschlagszahlungen bis Ende November erfolgen. Auch indirekt betroffene Firmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, können Anträge stellen. „Das war zunächst nicht klar, ist jetzt aber vom Finanzministerium eindeutig bestätigt worden“, erläutert Röspel.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Soloselbstständige können stattdessen den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen, wenn sie zum Beispiel im November 2019 keinen Umsatz hatten. Antragsberechtigte, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz seit der Gründung wählen.
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Anträge können über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden, allerdings nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. „Das gilt aber nicht für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen – sie können den Antrag auch ohne Steuerberater stellen“, ergänzt Röspel und weist darauf hin, dass auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen antragsberechtigt sind. Auch Schausteller, die normalerweise an Weihnachtsmärkte teilnehmen, können die Novemberhilfe beantragen.