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Ehrenamt im Sportverein ist von Mindestlohn nicht betroffen

06.02.2015

Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit einem Monat – offensichtlich gibt es noch manche Unsicherheit bei der Frage, wie in Sportvereinen mit dem Mindestlohn umzugehen ist. Der Hagener Bundestagabgeordnete René Röspel (SPD) bringt es auf die einfache Formel: Für Arbeitnehmer gilt er, für Ehrenamtliche nicht.

Durch den Mindestlohn erhalten 3,7 Millionen Menschen in Deutschland mehr Lohn, „er ist ein Gewinn für alle ehrlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland“, meint Röspel. Um seine Allgemeingültigkeit sicherzustellen und sein Unterlaufen zu vermeiden, seien alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeschlossen – auch in Vereinen. Auch sie haben ein Anrecht auf die faire Entlohnung ihrer Arbeit!
Um sicher zu stellen, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, muss die Arbeitszeit erfasst und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Diese Dokumentation erfordert keine spezielle Form, sondern kann zum Beispiel handschriftlich auf einem einfachen Stundenzettel vermerkt werden. Ein Vorgang, der je Beschäftigtem am Tag unter eine Minute Zeit in Anspruch nehmen dürfte und auch durch die Beschäftigten selber erfolgen kann, weiß Röspel.
Entscheidend für Sportvereine ist festzustellen, wer Arbeitnehmer ist, macht der Abgeordnete deutlich: „Werden Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als sogenannte Minijobs durchgeführt, ist anzunehmen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, für das der Mindestlohn zu bezahlen ist.“ Vertragsamateure dagegen stellen eine Mischform zwischen Amateur- und Berufssportler dar. Daher müsse im Einzelfall überprüft werden, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Diese Entscheidung sei abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages.
Rein ehrenamtliche Tätigkeiten fallen nicht unter den Mindestlohn und bleiben von den Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes unberührt, macht Röspel deutlich: „Gesellschaftliches Engagement in Form des Ehrenamtes in Sportvereinen kann daher unverändert fortgeführt werden.“ Für ehrenamtliche Tätigkeiten, für die beispielsweise eine Aufwandsentschädigung oder eine Übungsleiterpauschale bezahlt werden kann, gelte der Mindestlohn nicht; hier sei weder eine Zeiterfassung noch eine maximale Stundenzahl zu beachten.
Sportvereine werden durch das Mindestlohngesetz jedoch angehalten, klar zu stellen, wann Mitglieder ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und wann sie als Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Verein nachgehen. Denn ein Arbeitsverhältnis schließe ein darüber hinausgehendes ehrenamtliches Engagement nicht aus. Es bedürfe allerdings einer eindeutigen Trennung von Ehrenamt und Beschäftigung.
René Röspel führt ein gängiges Beispiel an: Ein Übungsleiter erhält pauschal 650 Euro monatlich in einem Sportverein für seine Tätigkeiten, wozu neben Training und Betreuung von Sportlern auch die Materialpflege sowie Kontrolle der Sporthalle fällt. Dieser Betrag setzt sich aus 200 Euro Übungsleiterpauschale und einen Minijob in Höhe von 450 Euro zusammen, aber einen Arbeitsvertrag, der zwischen den Tätigkeiten differenziert, gibt es nicht. Diese bisher in der Praxis übliche einheitliche Handhabung und Bezahlung von Ehrenamt und Minijob kann nicht fortgesetzt werden. Liegt ein Arbeitsverhältnis in Form eines Minijobs vor, muss klar definiert sein, was der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist. Darüber hinaus gehende ehrenamtliche Tätigkeiten können jedoch durch eine Aufwandsentschädigung bzw. die Übungsleiterpauschale abgegolten werden.
„Bislang hat sich bei mir noch kein Sportverein aus meinem Wahlkreis über die Mindestlohnregelungen beschwert“, sagt René Röspel, allerdings habe er ein offenes Ohr und stehe für Gespräche selbstverständlich bereit, falls es Probleme geben sollte. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat die Funktionäre vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und Deutschem Fußballbund (DFB) nach Berlin zu einem Gespräch über die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Sportvereine eingeladen, um im Dialog mit den zuständigen Verbänden Klarheit zu schaffen.

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