Urheberrecht: Es ist Zeit für ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für Wissenschaft und Forschung
Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Gesetzentwurfs der SPD-Bundestagsfraktion „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ am 24. März 2011 (TOP 19)
Wie ermöglicht man einen umfassenden Zugriff auf das wissenschaftliche Wissen der Welt? Diese ebenso grundsätzliche wie wichtige Frage steht im Zentrum des von der SPD-Bundestagsfraktion heute vorgelegten Entwurfs für ein Gesetz zur Änderung des Urheberrechts.
Wir alle kennen die klassischen Wege der schriftlichen Wissenschaftskommunikation. Es werden zunächst Forschungsprojekte betrieben, die zu neuen oder erweiterten Erkenntnissen führen. Diese werden durch den oder die Forscher in einem Textbeitrag dargestellt und dann in einem Buch, einem Sammelband oder in einer Zeitschrift veröffentlicht. Idealerweise stehen diese Werke dann allen am Thema interessierten Forscherinnen und Forschern zur Verfügung, damit sie Rückschlüsse ziehen und Anregungen aufnehmen können für ihre eigene Arbeit.
Nun werden seit einigen Jahren die Grenzen dieses klassischen Modells deutlich. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So hat sich die Dynamik der wissenschaftlichen Kommunikation in einer Art und Weise verstärkt, wie es zu Zeiten vor Internet und Web 2.0 undenkbar war. Der Bedeutung des Internets für die wissenschaftliche Kommunikation muss der Gesetzgeber Rechnung tragen, wenn die deutsche Wissenschaft von dieser Entwicklung nicht abgekoppelt werden soll.
Die Verlage wiederum haben in den letzten Jahren verstärkt ihre marktbeherrschende Rolle in der Wissenschaftskommunikation für teilweise extreme Preissteigerungen genutzt. Ein Beispiel aus den USA ist die Ankündigung der Nature Publishing Group gegenüber der University of California, den Preis für die Onlinelizenz für die Universität von 2011 an um sage und schreibe 400 Prozent zu erhöhen. Erst nach einer Boykottdrohung kam es zu einer Annährung zwischen der Verlagsgruppe und der Universität. Das Verhalten der Verlagsgruppe zeigt, mit welcher Aggressivität einige Verlage versuchen, die Abhängigkeit von Hochschulen auszunutzen. Übrigens waren die Kosten für die Lizenz der Nature Publishing Group zwischen 2005 und 2009 bereits um 137 Prozent gestiegen.
Die Folgen dieser Abhängigkeit sind insbesondere in Bezug auf die staatliche Forschungsförderung für einen unabhängigen Beobachter kaum mehr vermittelbar. Da fördern der Bund und die Länder mit Milliardenbeträgen die Wissenschaft und Forschung in Deutschland über Projektmittel und Gehaltszahlungen. Ein Ergebnis dieser Förderung sind neue Erkenntnisse, welche die Wissenschaftler in Schriftform einem weiten Kreis von Interessenten bekannt machen wollen. Hier treffen sie auf das "Nadelöhr": Verlage, die sich meist alle Rechte an den Texten abtreten lassen. Meist wird sogar die Formatierung des Textes, ausgehend von einer Formatvorlage, als Aufgabe an den oder die Autoren delegiert. Der Verlag verkauft dann sein Printprodukt bzw. seine Lizenzen an Hochschulen, Bibliotheken, Einzelpersonen usw. In den ersten beiden Fällen kauft der Steuerzahler - vertreten durch Bund und Länder - also die von ihm finanzierten Forschungserkenntnisse erneut zu hohen Kosten ein, damit Dritte Zugang zu ihnen erlangen können. Aus Sicht der Verlage hat dieses Vorgehen nur Vorteile; ein Modell für die Zukunft der Wissenschaftskommunikation ist dieses Verfahren aber nicht.
Diese Erkenntnis ist nicht erst wenige Wochen oder Monate alt. Bereits im Rahmen der Beratungen des "Zweiten Korbes" zur Reform des Urheberrechts hat sich der Deutsche Bundestag für die Prüfung eines sogenannten unabdingbaren Zweitverwertungsrechts ausgesprochen. Dieser etwas sperrige Begriff bedeutet, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler das Recht erhalten, nach einer im Gesetz festgelegten Embargofrist ihre - überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten - Texte nach einer Erstveröffentlichung etwa in einer Zeitschrift nach Belieben an einer anderen Stelle zweitzuveröffentlichen. Der Bundesrat hat in den Beratungen zum "Zweiten Korb" sogar einen dezidierten Vorschlag für die Festschreibung eines solchen Zweitverwertungsrechts vorgelegt, den die damalige Bundesregierung jedoch bedauerlicherweise nicht aufgegriffen hat.
Nun steht seit einigen Monaten der Regierungsentwurf eines "Dritten Korbes" zur Reform des Urheberrechts aus. Die Signale, die man bisher empfangen konnte, deuten leider stark darauf hin, dass die Regierung die Chance zur Vorlage eines Entwurfs für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung und für eine Stärkung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Deutschland erneut vergeben wird. Dies ist sehr bedauerlich, hat sich doch der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der Verabschiedung des "Zweiten Korbes" einstimmig für einen "Dritten Korb" für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgesprochen. Ein modernes wissenschaftsfreundliches Urheberrecht ist ein wichtiger Standortvorteil für unser Land.
Wir als SPD-Bundestagsfraktion haben uns daher dazu entschlossen, den Aspekt "Zweitverwertungsrecht" in einem eigenständigen Gesetzentwurf in die parlamentarische Debatte einzubringen. Wir wollen nicht, dass diese wichtige Frage zwischen den vielen anderen Fragen im Rahmen eines "Dritten Korbes" untergeht oder, wie üblich, weiterhin auf die lange Bank geschoben wird. Auch wollen wir deutlich machen, dass eine Regelung zum Zweitverwertungsrecht kein Spezial- oder Randthema ist.
Was fordern wir nun konkret? Mit unserem Gesetzentwurf soll ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Beiträge eingeführt werden, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind. Damit sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Open-Access-Publikationen zu ermöglichen. Dabei ist uns klar, dass dies nur ein erster Schritt sein kann und dass es weiterer flankierender Maßnahmen bedarf, um Open Access zu unterstützen, beispielsweise hinsichtlich der Förderrichtlinien der Forschungsförderung oder hinsichtlich der Unterstützung der Universitäten und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften bei der Einrichtung entsprechender Plattformen.
Im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates differenzieren wir hinsichtlich der Embargofrist zwischen sechs Monaten für Zeitschriftenbeiträge und zwölf Monaten für Beiträge in Sammelwerken. Jeder Urheberin und jedem Urheber steht frei, wie er mit diesem Recht umgeht und die Möglichkeit zur Zweitverwertung nutzt.
Die Autoren erhalten das Recht, ihre Beiträge im Originalformat der Erstveröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Dies ist keine "Enteignung" der Verlage, die das Layout entwickelt haben, sondern es ist eine unerlässliche Voraussetzung, damit etwa die Zitierfähigkeit erhalten bleibt. Durch die Verpflichtung, dass im Rahmen einer Zweitverwertung der Ort der Erstpublikation anzugeben ist, kann und soll sogar eine Werbewirkung für die betreffenden Zeitschriften bzw. Verlage entstehen.
Mit unserem Vorschlag befinden wir uns damit sehr nah an den Vorstellungen der großen Wissenschaftsorganisationen sowie der Bundesländer. Auch die bisherigen Stellungnahmen der anderen im Bundestag vertretenen Parteien lassen sich aus unserer Sicht dahin gehend interpretieren, dass man über die Parteigrenzen hinweg offen sein sollte bzw. ist für unseren Regelungsvorschlag. Wir hoffen daher auf eine konstruktive Debatte und eine Zustimmung über unsere Fraktion hinaus.
Zu einer Debatte gehört selbstverständlich auch eine Bewertung der Kritik an einem unabdingbaren Zweitverwertungsrecht. Nur darf man hierbei nicht vergessen, dass für Wissenschaft und Forschung im Urheberrecht andere Maßstäbe gelten müssen als für andere Publikationsformen und -felder. So verdienen Wissenschaftler selten einen Großteil ihres Einkommens mit Veröffentlichungen. Bestenfalls kann man Einnahmen aus Veröffentlichungen als Nebenverdienst in Wissenschaft und Forschung bewerten. Vielmehr ist es - gerade bei Buchpublikationen - durchaus möglich, dass eine Veröffentlichung wissenschaftlicher Werke sogar Kosten für den Autor zur Folge hat.
Der freie Fluss von Informationen ist außerdem konstitutiv für eine erfolgreiche wissenschaftliche Tätigkeit. Diese Freiheit von Informationen durch Hürden wie Gebühren für den Zugriff auf Artikel und Beiträge - auch noch Jahre und Jahrzehnte nach der Erstveröffentlichung - einzuschränken, behindert immer mehr auch die Wissenschaft. Zwar mag der Grad der Einschränkung der wissenschaftlichen Forschung und der Wissenschaftsfreiheit durch diese finanziellen, verlagsseitigen Hürden kaum bezifferbar sein; klar ist jedoch, dass die Abwesenheit eines Zweitverwertungsrechts den freien Fluss von Informationen erheblich behindert. All diejenigen, die sich folglich gegen ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht aussprechen, müssen diese negativen Effekte ausdrücklich in Kauf nehmen.
Unser Gesetzentwurf ist sicherlich nur ein erster, aus unserer Sicht wichtiger, Schritt auf dem Weg zur Umsetzung eines echten Open Access - also offenen Zugangs - zu wissenschaftlichem Wissen. Wir haben - auch und gerade durch das Engagement vieler Menschen in zahllosen Gremien und Netzwerken - hier schon viel erreicht. Wir werden aber mit unserem heute vorgelegten Entwurf nicht stehen bleiben im Bemühen für eine umfassende wissenschaftsfreundliche Reform des bundesdeutschen Urheberrechts. Nicht zuletzt aus diesem Grund und um dem Paradigmenwechsel wirklich mittelfristig Rechnung tragen zu können, haben wir den Gesetzentwurf mit einer Evaluierungsklausel versehen. Drei Jahre nach Inkrafttreten soll diese Regelung dahin gehend evaluiert werden, ob das Ziel des Gesetzgebers, Open Access zu ermöglichen, tatsächlich erreicht werden kann und ob es gegebenenfalls weiteren rechtlichen Klarstellungsbedarf gibt.
Übrigens hat unsere Debatte von heute natürlich Auswirkungen über die Landesgrenzen hinweg. Wir debattieren ja auch auf europäischer Ebene über die Zukunft des Urheberrechts, und viele andere Staaten in Europa werden unser Bemühen für ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht mit großem Interesse verfolgen. Deutschland ist schon in der Vergangenheit in Europa mutig vorangeschritten, wenn es darum ging, auch dort sinnvolle Regelungen auf den Weg zu bringen, wo andere vielleicht noch zögern.
Perspektivisch können wir es - wie bereits angedeutet - aber nicht bei der Festschreibung eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts belassen; dies schafft lediglich die rechtliche Grundvoraussetzung. Wir müssen auch intensiv prüfen, welcher flankierender Maßnahmen es bedarf und wie beispielsweise die einschlägigen Förderrichtlinien des Bundes dahin gehend verändert werden müssen, sodass Open Access in allen Wissenschaftsbereichen ermöglicht und gefördert wird. Auch wird zu prüfen sein, wie die Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen oder Bibliotheken und die wissenschaftlichen Fachgesellschaften unterstützt werden können bei der Errichtung entsprechender Open-Access-Publikationsplattformen. Schließlich gilt es auch bei den wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren dafür zu werben, von diesem Zweitverwertungsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen. Auch bei den Wissenschaftsverlagen müssen wir dafür werben, neue Publikationsformen und -modelle zu erproben und anzubieten.
Selbstverständlich müssen wir auch mit den Ländern sprechen, um sicherzustellen, dass wir in Deutschland eine vergleichbare Infrastruktur an den Hochschulen erhalten, die es erlaubt, das Zweitverwertungsrecht in der Forschungspraxis zu leben. Mit den Bibliotheken haben wir bereits leistungsstarke Dienstleister, die ein wichtiger Partner bei der Umsetzung des Zweitverwertungsrechts sein können. Nur haben die Länder in der Vergangenheit leider Sparmaßnahmen auf den Weg gebracht, die den Universitäten die Aufrechterhaltung dieser Infrastrukturen erschwert haben. Hier muss der Bund helfen. Wir als SPD sind bereit, hier unterstützend tätig zu werden.
Abschließend möchte ich den Kolleginnen und Kollegen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hierbei insbesondere Johannes Kollbeck, danken, die sich in den letzten Jahren für die Festschreibung eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts eingesetzt und die uns bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs unterstützt haben.
Lassen Sie uns nun ergebnisoffen in die Ausschussberatungen gehen, gegebenenfalls auch eine Sachverständigenanhörung, möglicherweise zu unterschiedlichen Regelungsentwürfen, durchführen und zu einem gemeinsamen Weg finden, der das von unserem Gesetzentwurf präsentierte Ziel - und zwar sowohl hinsichtlich der dafür notwendigen Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich der ebenso notwendigen flankierenden Maßnahmen - erreichbar macht.